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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Dezember 2009

1.

Rückwirkende Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken

2.

Treuepflicht eines nachschussunwilligen Gesellschafters

3.

Zugesagte Stiftungsleistungen keine Schenkungsversprechen

4.

Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne unbillig?

5.

Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich

6.

Überlange sozialgerichtl. Verfahren: Verstoß gegen Rechtsschutz

7.

Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

8.

Zahlungen an Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen

9.

Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund eigener Einschätzung

10.

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

11.

Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Zugriffsrechten

12.

Sperrzeit beim ALG durch Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

13.

Festsetzung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

14.

Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur bei Gleichartigkeit

15.

Verkauf und Wieder-Ankauf von Aktien kein Gestaltungsmissbrauch

16.

Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung



1. Rückwirkende Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken

Einleitung
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. d. F. d. StBereinG 1999 v. 22.12.1999 ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. In die Ermittlung des Gewinns ist ein auf dem unbebaut erworbenen Grundstück errichtetes Gebäude einzubeziehen, auch wenn es im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht fertiggestellt ist. Dieser Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht die Gesetzesfassung durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 mit der Ausnahme, dass in den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks die Wertschöpfung aus einem in der Spekulationsfrist errichteten Gebäude einzubeziehen war, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung fertiggestellt wurde. Diese Gesetzesänderungen sind auf alle Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen u. a. die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Vertrag beruhte. In der dem StEntlG und dem StBereinG vorhergehenden Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG betrug der Zeitraum 2 Jahre und war ein in der Spekulationsfrist errichtetes Gebäude nicht bei der Überschussermittlung einzubeziehen.

Sachverhalt
Der Kläger hatte im März 1998 ein unbebautes Grundstück gekauft und mit der Errichtung eines Hauses begonnen. Er verkaufte beides mit Vertrag vom 1.2.1999. Das Haus wurde allerdings erst im Mai 1999 fertiggestellt. Aufgrund zusätzlicher Umstände des Klägers vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Kläger habe durch den An- und Verkauf des Grundstücks einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Das FG vertrat die Auffassung, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorliegt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Mit dem Grundstücksverkauf hat der Kläger jedoch den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. d. StBereinG erfüllt. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 39 EStG verfassungswidrig ist, als danach Gewinne aus der Gebäudeveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfasst werden, zu denen der Verkaufsvertrag vor der Verkündung des StBereinG abgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund wurde das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.



2. Treuepflicht eines nachschussunwilligen Gesellschafters

Kernaussage
Grundsätzlich kann kein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen Leistungen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Die Treuepflicht kann es einem zahlungsunwilligen Gesellschafter aber gebieten, in diesem Fall aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war in finanzielle Schwierigkeiten geraten, aber laut einem Gutachten dennoch sanierungsfähig. Für die mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung mussten die Gesellschafter der Klägerin neues Kapital aufbringen. Die Gesellschafterversammlung beschloss dazu mit der gemäß der Satzung erforderlichen 3/4-Mehrheit eine Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig eine Eigenkapitalerhöhung um 4,6 Mio. EUR. Eine ebenfalls beschlossene Änderung der Satzung hatte zur Folge, dass diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31.12. des betreffenden Jahres verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligten, zu diesem Stichtag aus der Gesellschaft ohne weitere Erklärung derselben ausschieden. Keiner der 4 Beklagten hatte sich bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung beteiligt, sie hatten gegen die Änderung der Satzung gestimmt. Die Klägerin meint, sie seien als Gesellschafter ausgeschieden und verlangt Zahlung des auf den Stichtag 31.12. ermittelten negativen Auseinandersetzungsguthabens, d. h. die Begleichung des auf sie jeweils entfallenden Verlustanteils. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung des KG auf und verwies die Sache dorthin zurück. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entfalteten Wirkung mit der Folge des Ausscheidens der Beklagten aus der klagenden GmbH & Co. KG. Sie waren in der vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet. Es ist den übrigen Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung ergreifen wollen und deshalb bereit sind, der Gesellschaft finanzielle Mittel zuzuführen, nicht zuzumuten, den künftigen Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nicht einmal in Gestalt des sofort zu leistenden Verlustanteils beitragen wollen. Ebenso wenig können die Gesellschafter, die nichts mehr investieren wollen, die sanierungsbereiten Mitgesellschafter auf den Weg der Liquidation mit den damit verbundenen Zerschlagungsverlusten verweisen.







3. Zugesagte Stiftungsleistungen keine Schenkungsversprechen

Kernfrage
Bedarf das vertragliche Versprechen einer Zuwendung durch eine Stiftung der notariellen Beurkundung?

Sachverhalt
Seit 1991 führten die klagende Stadt und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Errichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klägerin gründete eine Betriebsgesellschaft und erwarb ein ehemaliges Rathaus. Die Beklagte wurde mit dem Zweck errichtet, die bildende Kunst durch Unterhaltung von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Klägerin und die Beklagte schlossen dazu einen nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft wiederum verpflichtete sich, die Beträge zur Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des Museums zu verwenden. Die Beklagte kehrte die Beträge zunächst aus, stellte aber schließlich die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrte Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen. Die Klage blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos. Der BGH hob das Berufungsurteil auf, verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Entscheidung
Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistung bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrages begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.

Konsequenz
Ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern bedarf nicht der notariellen Form.



4. Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne unbillig?

Kernproblem
Bei der Bemessung von Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer entsprechende Anwendung. So beträgt die Kirchensteuer, von Ausnahmen abgesehen, je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht u. a. darin, dass die bei Bemessung der Einkommensteuer im Halb- oder Teileinkünfteverfahren steuerfrei gebliebenen Einkünfte für die Kirchensteuerermittlung wieder hinzugerechnet werden, was sich nachteilig auswirkt. Darüber hinaus haben Gesetzgeber und Kirchen darauf verzichtet, für den Bereich der Kirchensteuer zusätzliche Bestimmungen zu schaffen, nach denen einzelne Vorgänge sich in systematischer Hinsicht auf die Kirchensteuer anders als auf die Einkommensteuer auswirken. Das gilt auch im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und auf Gewinne, die durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehen. Auf der anderen Seite haben die Kirchenleitungen ihren Gemeinden jedoch in Sonderfällen den anteiligen Erlass der Kirchensteuer empfohlen - was jedoch nicht einheitlich umgesetzt wird, wie folgender Streitfall beim BFH zeigt.

Sachverhalt
Eheleute gehörten glaubensverschiedenen Kirchen an und erzielten im Streitjahr einen Übergangs- sowie Veräußerungsgewinn aus Gewinneinkünften. Während die katholische Kirche die hierauf entfallende Kirchensteuer antragsgemäß um 50 % reduzierte, verwehrte dies die evangelische Gemeinde. Und das, obwohl eine Empfehlung der Kirchenleitung vorlag, "in allen Fällen der Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG die Kirchensteuer auf Antrag um die Hälfte zu reduzieren". Nach den Feststellungen des FG waren im Streitjahr die meisten evangelischen Gemeinden im hiervon betroffenen Nordrhein-Westfalen und insbesondere alle benachbarten der beklagten Gemeinde dieser Empfehlung gefolgt.

Entscheidung des BFH
Der BFH kommt zu dem Urteil, dass es nicht sachlich unbillig sei, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben werde, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhe. Mit der Übertragung der Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer auf die Kirchengemeinden sei die einzelne Gemeinde insoweit auch nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden. Bei der Empfehlung der Kirchenleitung handele es sich vielmehr um eine kirchenpolitische Äußerung ohne bindenden Charakter. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Erlasspraxis der katholischen Kirche. Hieraus lasse sich auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz herleiten.



5. Ermäßigter Steuersatz auch bei Abfindungen in 2 Raten möglich

Kernproblem
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Daran fehlt es, wenn eine Entschädigung in 2 oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2006 geschlossen. Es wurde eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 EUR vereinbart, die aber abredewidrig vom Arbeitgeber in 2 Teilbeträgen ausgezahlt wurde, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 EUR und im Januar 2007 in Höhe von 76.257 EUR. Das Finanzamt verweigerte im Jahr 2007 den ermäßigten Steuersatz mangels Zusammenballung der gezahlten Abfindung.

Entscheidung des BFH
Der BFH gewährte den ermäßigten Steuersatz. So sei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Der Zweck der Vorschrift würde trotz Zuflusses in 2 Veranlagungszeiträumen nicht verfehlt, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird.

Konsequenz
Die erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 76.257 EUR vor.



6. Überlange sozialgerichtl. Verfahren: Verstoß gegen Rechtsschutz

Kernaussage
Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialgerichtlichen Klage hatte Erfolg. Überlange andauernde Verfahren ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten verstoßen gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 GG).

Sachverhalt
Die beschwerdeführende Vertragsärztin hatte beim Sozialgericht (SG) Klage wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben, die sie im April 2000 um 2 weitere Bescheide erweiterte. Das klageabweisende Urteil des SG bezog sich nicht auf diese Bescheide, obwohl die Klagen im Januar 2004 verbunden worden waren. Das Berufungsgericht wies im Februar 2006 darauf hin, dass die Berufung wegen der fehlenden erstinstanzlichen Entscheidung über die beiden Bescheide unzulässig sei und verwarf diese nach Verfahrenstrennung im Dezember 2007. Das Urteil wurde im April 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die das Bundessozialgericht im März 2009 verwarf. Die Beschwerdeführerin erinnerte das SG seit Februar 2006 mehrfach an die noch ausstehende Entscheidung über die beiden Honorarbescheide; bis heute erging eine solche nicht.

Entscheidung
Die Untätigkeit des SG verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Es ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass über den Abschluss eines im April 2000 eingeleiteten Verfahrens, dessen Sachmaterie keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, nach 9 Jahren noch keine Klarheit besteht. Das SG hatte das Verfahren seit 2004 nicht mehr gefördert. Obwohl die Beschwerdeführerin den Verfahrensfortgang anfangs erheblich behinderte, ist dadurch eine derartige Verzögerung nicht zu rechtfertigen. Ausschlaggebend für die verfassungsrechtliche Bewertung war, dass das Verfahren von der Berufungseinlegung im Oktober 2004 bis zur Urteilszustellung im April 2008 über 3 Jahre gedauert hatte, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestand. Ferner entsprach es hinsichtlich der beiden "schwebenden Bescheide" in Anbetracht der unklaren Prozesslage nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass ein Beteiligter trotz mehrfacher Erinnerungen von Seiten des Gericht darüber im Unklaren gelassen wurde, dass dieses das Verfahren für abgeschlossen hielt.

Konsequenz
Deutsche Gerichte müssen mit zunehmender Dauer der Verfahren sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen.



7. Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Kernproblem
Das Gesetz zum Elterngeld sieht ein bis zu 12 Monate (plus 2 Partnermonate) währendes monatliches Elterngeld von 300 EUR vor, das einkommensunabhängig von dem vor der Elternzeit erzielten Einkommen gezahlt wird. Darüber hinaus ist eine am vorausgegangenen Nettoeinkommen orientierte Erhöhung auf bis zu 1800 EUR möglich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des EStG unterliegt das gesamte Elterngeld dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. In der Zahlung des Sockelbetrages von 300 EUR könnte jedoch auch eine reine Sozialleistung gesehen werden, deren Einbezug in den Progressionsvorbehalt nicht gerechtfertigt erscheint. Mit genau dieser Begründung waren Eltern in ein Finanzgerichtsverfahren gegangen, in dem sie jedoch unterlagen. Der BFH hatte jetzt im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden.

Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH werfe das EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut, das gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gelte auch dann, wenn nur der Sockelbetrag von 300 EUR geleistet werde. So könne auch dahinstehen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen dafür gelten, reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, zumal auch durch sie eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben sei und eine Steuerbelastung überhaupt nur dann eintrete, wenn eine solche reine Sozialleistung zu weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutrete.



8. Zahlungen an Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen

Einführung
Durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist ab 2007 die Ehrenamtspauschale eingeführt worden. Danach sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation bis zu 500 EUR pro Jahr steuerfrei. Ausgezahlt werden darf die Ehrenamtspauschale an Vereinsorgane grundsätzlich nur dann, wenn die Satzung eine entsprechende Möglichkeit zur Zahlung vorsieht. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung sind Zahlungen jedoch ohne satzungsmäßiger Ermächtigung gezahlt worden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht.

Übergangsfrist
Die Ehrenamtspauschale ist bereits an Vorstandsmitglieder ausbezahlt worden, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorsieht. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung/Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. In diesen Fällen zieht die Finanzverwaltung keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit, wenn folgende 2 Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch. 2. Bis zum 31.12.2010 wird eine Satzungsänderung beschlossen, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Konsequenz
Das BMF verlängert die Frist zur Änderung der Satzung vom 31.3.2009 nunmehr zum 4. Mal auf den 31.12.2010. Anscheinend haben zahlreiche Vereine die Ehrenamtspauschale bereits genutzt, ohne die formellen Voraussetzungen geschaffen zu haben. Damit liegt ein Verstoß vor, welcher grundsätzlich mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu ahnden wäre. Insoweit lässt das BMF noch einmal Gnade vor Recht ergehen. Betroffene Vereine sollten ihre Satzung bis Ende des kommenden Jahres ändern. Bei dann noch vorliegenden fehlerhaften Satzung wird mit einem Wohlwollen des Finanzamtes nicht mehr zu rechnen sein.



9. Kein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund eigener Einschätzung

Kernfrage
Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger aber innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte (Grundstück, Eigentumswohnung oder (Groß)Immobilie) nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel an. Folge ist, dass die Einkünfte insgesamt als gewerblich qualifiziert und erzielte Gewinne zusätzlich gewerbesteuerpflichtig werden.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat 2 vermietete Eigentumswohnungen erworben. Kurz nach dem Erwerb teilte er dem Finanzamt mit, dass er einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet habe. Nach der damaligen Rechtslage konnte er die Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen sofort als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. Der gewerbliche Grundstückshandel wäre insoweit zunächst steuerlich vorteilhaft gewesen. 1,5 Jahre nach der Anschaffung erteilte er einen Verkaufsauftrag und veräußerte die Wohnungen.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Zum einen sind nicht innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert worden. Zum anderen fehlt eine von vornherein unbedingte Veräußerungsabsicht, da der Verkaufsauftrag erst 1,5 Jahre nach Erwerb erteilt worden ist. Maßgebend für die steuerrechtliche Qualifizierung ist nicht die subjektive Beurteilung, sondern objektive Kriterien.

Konsequenz
Vorliegendes Urteil betrifft einen der wenigen Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger vom Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels steuerlich zunächst profitiert. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung wird es diese Fälle künftig nicht mehr geben.



10. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

Die neue Bundesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag ihre Absicht bekundet, durch steuerliche Entlastungen Impulse zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu setzen. Am 9.11.2009 hat sie das "Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" auf den Gesetzgebungsweg gebracht, um durch zielgerichtete steuerliche Entlastungen einen stabilen und dynamischen Aufschwung anzuregen. Da diese Maßnahmen bereits ab dem 1.1.2010 gelten sollen, geben wir Ihnen nachstehend einen Überblick über die wesentlichen Gesetzesvorschläge. Sie betreffen die Familienentlastung, die Unternehmensbesteuerung, die Erbschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Regelungen zur Familienentlastung und -förderung
Familien mit Kindern sollen steuerlich entlastet und gefördert werden. Dazu wird der Kinderfreibetrag ebenso wie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind von insgesamt 6.024 EUR auf 7.008 EUR angehoben. Diese, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende Anhebung wird durch eine Erhöhung des Kindergeldes flankiert, das für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind um 20 EUR erhöht wird. Danach würde das Kindergeld für das 1. und 2. Kind von 164 EUR auf 184 EUR, für das 3. Kind von 170 EUR auf 190 EUR und für jedes weitere Kind von 195 EUR auf 215 EUR angehoben. Ein Ehepaar mit einem Kind würde dadurch bei einem zu versteuernden Einkommen bis 60.000 EUR um rund 200 EUR im Jahr entlastet.

Regelungen zur Unternehmensbesteuerung
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die einer eigenen Nutzung fähig sind, wird - wie bis zur Unternehmensteuerreform 2008 - wieder ein Abschreibungswahlrecht eingeführt. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR netto können wieder sofort abgeschrieben werden, wobei solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR übersteigen, wie vor der Unternehmensteuerreform 2008, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden müssen. Alternativ bleibt es für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR beim Wahlrecht zur Einstellung in einen Sammelposten (Poolabschreibung). Diese Regelung ist auf alle Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden. Das Wahlrecht kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Entlastungen bei den Abzugsbeschränkungen für Zinsen

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Zinsabzug von Unternehmen (Betrieben) begrenzt. Diese Regelung der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) soll ebenfalls durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten eines höheren Zinsabzugs für den Steuerpflichtigen verbessert werden. Dazu wird die Freigrenze für einen schädlichen Zinssaldo, die im Zuge des "Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung" von 1,0 Mio. EUR auf 3,0 Mio. EUR für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 erhöht wurde, nunmehr dauerhaft eingeführt. Zudem ist nach gegenwärtiger Rechtslage Zinsaufwand bis zu 30 % des so genannten steuerlichen EBITDA (im Wesentlichen handelt es sich dabei um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Zinsaufwendungen und Regelabschreibungen auf Anlage-Wirtschaftsgüter) abziehbar. Die Entwurfsregelung sieht vor, dass in den Jahren, in denen dieser Abzugsrahmen von 30 % des EBITDA durch den tatsächlichen Zinsaufwand nicht ausgeschöpft wurde, gleichwohl aber die Freigrenze überschritten war, der entsprechende nicht genutzte EBITDA-Anteil in zukünftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der jeweilige EBITDA-Vortrag ist auf 5 Jahre begrenzt. Kommt allerdings die Zinsschranke wegen einer Escape-Klausel (Freigrenze von 3,0 Mio. EUR, keine Konzernzugehöhrigkeit ohne schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung oder positiver Eigenkapitalquotenvergleich) nicht zum Tragen, kann aus diesem Wirtschaftsjahr kein EBITDA-Vortrag hergeleitet werden. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass auf Antrag bereits nicht berücksichtigte EBITDA-Beträge der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 vorgetragen werden können. Zudem wird der als Zinsschranken-Escape ausgestaltete Eigenkapitalquotenvergleich hinsichtlich seiner schädlichen Abweichungsmöglichkeiten von 1 Prozentpunkt auf 2 Prozentpunkte abgeändert.

Lockerung der Beschränkungen einer Verlustnutzung bei schädlichem Gesellschafterwechsel

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde insbesondere die Regelung des § 8c KStG eingeführt. Danach wird der Verlustabzug einer Körperschaft bei einem so genannten schädlichen Anteilserwerb von mehr als 25 % quotal und von mehr als 50 % vollständig versagt. Insbesondere waren weder eine Konzern- noch eine Sanierungsklausel vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht nun eine solche Konzernklausel vor. Aufgrund des geplanten Satz 5 in § 8c Abs. 1 KStG bleiben Verlustvorträge bei konzerninternen Beteiligungserwerben erhalten, wenn eine Person zu 100 % unmittelbar oder mittelbar an der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Zudem wird die durch das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" in § 8c Abs. 1a KStG eingeführte Sanierungsklausel ohne die im BürgerentlastungsG enthaltene zeitliche Begrenzung unbefristet weitergeführt. Auch in den Fällen des Anteilserwerbs außerhalb eines Konzerns oder einer Sanierung soll § 8c Abs. 1 "entschärft" werden. Dazu sieht die Neuregelung in den Sätzen 6 und 7 vor, dass trotz schädlichen Anteilserwerbs Verluste der betreffenden Kapitalgesellschaft (je nach schädlichem Anteilserwerb quotal oder vollständig) in Höhe stiller Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft erhalten bleiben. Anwendbar sollen diese "Entschärfungen" auf Anteilsübertragungen sein, die nach dem 31.12.2009 stattfinden.

Gewerbesteuerliche Verbesserungen

Die Gewerbesteuer sieht umfangreiche Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen, auch aus Miet- und Pachtzinsen für Immobilien vor, die bisher mit 65 % angenommen und auf 50 % reduziert wurden. Die Änderung ist ab dem Erhebungszeitraum 2010 anwendbar.

Neueinführung einer grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen durch eine Konzernklausel erleichtert werden. Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG, also Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung sollen keine Grunderwerbsteuer auslösen. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung ist mit einer Behaltefrist für das Grundstück gekoppelt, die 5 Jahre nach dem Umwandlungsvorgang beträgt. Dasselbe gilt für die Anteile an der Gesellschaft, der das Grundstück gehört. Die Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden.

Entlastungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird es 2 wesentliche Änderungen geben. Die eine betrifft die Unternehmensnachfolge, die andere die erbschaftsteuerlichen Steuersätze. Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfester ausgestaltet werden. Dazu werden die in § 13a ErbStG geregelten Begünstigungen von Betriebsvermögen verbessert. 85 % eines begünstigten Betriebsvermögens soll steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen 5 Jahre (statt bisher 7 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (statt bisher 650 %) der Ausgangslohnsumme gesunken ist, wobei dies bei Betrieben mit mehr als 20 (bisher mehr als 10) Mitarbeitern gilt. Auch die auf Antrag mögliche vollständige Steuerfreiheit wird verbessert. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 100 % steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre (statt bisher 10 Jahre) fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (statt bisher 1.000 %) der Ausgangssumme gesunken ist. Auch hier sind diese Voraussetzungen nur von Betrieben mit mehr als 20 (statt bisher mehr als 10) Mitarbeitern zu erfüllen. Die erbschaftsteuerlichen Steuersätze der Steuerklasse II werden abgesenkt. Die erbschaftsteuerlichen Änderungen sind auf Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
Ab dem 1.1.2010 werden Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe zur kurzfristigen Beherbergung nur noch 7 % Umsatzsteuer auslösen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren
Der vorstehend geschilderte Gesetzentwurf wurde am 9.11.2009 im Bundeskabinett beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist am 12.11.2009, die 2./3. Lesung für den 4.12.2009 geplant. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz am 18.12.2009 zu, werden die geplanten Regelungen am 1.1.2010 in Kraft treten. Über die endgültige Gesetzesfassung werden wir unverzüglich in "DHPG aktuell" informieren.



11. Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Zugriffsrechten

Kernfrage/Rechtslage
Der Missbrauch zentraler Vertrauenspositionen in einem Unternehmen kann je nach Schwere des Verstoßes auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Entscheidend ist, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Das Landesarbeitsgericht München hatte jüngst über die Frage der Vertrauensposition eines EDV-Administrators zu entscheiden.

Entscheidung
Der Kläger war bei der Beklagten als Systemadministrator beschäftigt. Anfang August 2007 hatte die Beklagte den Kläger wegen diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen abgemahnt. Im Zuge der Diskussion im Vorfeld der Abmahnung hatte der Kläger auf das Firmen- Laufwerk "p:\Personal" zugegriffen und dort Daten eingesehen. Während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers legte der Kläger dem anderen Geschäftsführer eine Reihe von E-Mails des abwesenden Geschäftsführers, die er zuvor gelesen und ausgedruckt hatte, mit dem Hinweis vor, dass sich der abwesende Geschäftsführer offensichtlich vertragswidrig verhalte und dadurch das Unternehmen, die Beklagte, schädige. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis wegen des Zugriffs auf die E-Mails des Geschäftsführers und die Dateien der Personalstelle fristlos gekündigt. Der Kläger unterlag auch vor dem Landesarbeitsgericht, weil er in schwerer Weise die ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten missbraucht habe. Ein EDV-Administrator habe eine Vertrauensposition inne, deren Kompetenzen auch in Ausnahmesituationen nicht ausgenutzt werden dürften. Daher sei auch die fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt.

Konsequenz
Missbraucht ein EDV-Administrator die ihm übertragenen Kompetenzen erheblich und späht er Daten aus, dann ist jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Faktoren in der Regel eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig.



12. Sperrzeit beim ALG durch Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Kernfrage/Rechtslage
In der Regel wird eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengelds I verhängt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten mit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Dies gilt insbesondere bei fristlosen Kündigungen. Gleichzeitig kommt es häufig vor, dass fristlose Kündigungen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen durch einen Vergleich in betriebsbedingte Kündigungen umgewandelt werden. Das Hessische Landessozialgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob bei einer solchen "umgewandelten" fristlosen Kündigung auch eine Sperrzeit verhängt werden kann.

Entscheidung
Der Kläger war langjährig bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und durfte nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Obwohl eine solche Zustimmung nicht vorlag, wurde er auch für ein Konkurrenzunternehmen tätig. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung. Nach der Arbeitslosenmeldung des Klägers stellte die beklagte Bundesagentur den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest. Hiergegen klagte der Kläger und unterlag. Mit der Konkurrenztätigkeit habe der Kläger Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Sie war auch ursächlich für die Kündigung. Die Tatsache, dass die Kündigung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt worden ist, spiele keine Rolle, sondern unterliege der vollen sozialgerichtlichen Nachprüfung, für die alleine der Sachverhalt und nicht die Einschätzung der Parteien maßgeblich sei.

Konsequenz
Die Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen in Kündigungsschutzprozessen erlangen. In Fällen fristloser oder verhaltensbedingter Kündigungen dürfte die Vergleichsquote deutlich sinken.



13. Festsetzung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

Kernfrage/Rechtslage
Änderungen bestandskräftig gewordener Steuerbescheide, hier ein Schenkungsteuerbescheid, sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit hat. Im Bereich der Schenkungsteuer galt aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bislang, dass die Festsetzung einer ausländischen Schenkungsteuer nach Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheides und Ablauf der Festsetzungsfrist kein rückwirkendes Ereignis darstellt, so dass eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer nicht möglich war, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Anrechnung aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorlagen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat jüngst abweichend entschieden.

Entscheidung
Nach Ablauf der Bestandskraft und nach Ablauf der Festsetzungsfrist des zunächst ergangenen deutschen Schenkungsteuerbescheides beantragte der Steuerpflichtige die Anrechnung einer in der Schweiz festgesetzten Schenkungsteuer, wobei die Voraussetzung der Anrechnungsnorm des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorlagen. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anrechnung ab; das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger Recht. Die Festsetzung der ausländischen Steuer sei als rückwirkendes Ereignis anzusehen, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die ausländische Steuer festgesetzt wurde, beginnt. Aufgrund der deshalb noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist konnte der deutsche Steuerbescheid noch geändert werden.

Konsequenz
Die Entscheidung hilft nicht nur bei internationalen Schenkungsfällen, sondern insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Erbfällen, in denen die Erbschaftsteuer in den einzelnen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt wird. Kommt es zur nachträglichen Steuerfestsetzung im Ausland, wird man immer die Anrechnungsmöglichkeit prüfen müssen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.



14. Erstattung von Sonderausgaben: Verrechnung nur bei Gleichartigkeit

Kernproblem
Werden einkommensteuerlich geförderte Sonderausgaben in einem späteren Jahr erstattet und übersteigen diese die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge, stellt sich die Frage der Verrechenbarkeit mit "gleichartigen" Beträgen. So auch im vor dem BFH ausgetragenen Streitfall, denn hier hatte der Steuerpflichtige insgesamt 9 Jahresbeiträge einer Krankentagegeldversicherung zurückerhalten. Die Beiträge hatten ursprünglich in den Einkommensteuerveranlagungen Berücksichtigung gefunden, wenn auch wegen des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen ohne steuerliche Auswirkung. Das war umso ärgerlicher, als das Finanzamt die Erstattung von ca. 14.000 EUR nicht nur mit gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung, sondern auch anderen Vorsorgeaufwendungen (Sozial-, Lebens- und Haftpflichtversicherung) verrechnete. So blieb im Streitjahr von den gesamten Vorsorgeaufwendungen nur ein Betrag von ca. 2.000 EUR übrig. Dagegen hielten jedoch Steuerpflichtiger und Finanzgericht nur eine Verrechnung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für gerechtfertigt.

Bisherige Rechtsprechung
Für den Fall der Kirchensteuer hat der BFH bereits entschieden, dass Erstattungsüberhänge im ursprünglichen Abzugsjahr wegen eines "rückwirkenden Ereignisses" rückgängig zu machen seien. Das geht insoweit, wie die Veranlagung noch nicht verjährt ist. Mit dem Ereignis beginnt jedoch der Lauf einer neuen Festsetzungsfrist, so dass die Änderung in der Regel durch die Finanzverwaltung umgesetzt werden kann.

Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des Senats setze die Verrechnung eine Gleichartigkeit der Beiträge voraus. Diese richte sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen komme es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Wolle man der Auffassung des FA folgen, müssten auch Kirchensteuern oder Steuerberatungskosten (zumindest solange diese noch abzugsfähig waren) als gleichartig und folglich als verrechenbar mit den unterschiedlichsten als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträgen angesehen werden. Diese Konsequenz sei aber bisher nicht gezogen worden. Andernfalls hätte sich in zahlreichen Fällen (z. B. der bisherigen Rechtsprechung zur Kirchensteuer) die Frage der Behandlung eines Erstattungsüberhangs nicht gestellt.

Konsequenz
Dem FA bleibt somit nur die Änderung der früheren Veranlagungen wegen eines rückwirkenden Ereignisses (im Streitfall jedoch ohne steuerliche Auswirkung).



15. Verkauf und Wieder-Ankauf von Aktien kein Gestaltungsmissbrauch

Kernproblem
Bis zum Jahr 2008 waren Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr lag. Aus gestalterischer Sicht war es daher sinnvoll, Gewinne möglichst außerhalb, Verluste dagegen innerhalb dieser Spekulationsfrist zu realisieren.

Sachverhalt
Die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR hatten im Februar bzw. März 2000 in der Hochphase der Spekulationsblase am Neuen Markt Aktien von 2 Unternehmen gekauft. Im Laufe des Jahres 2000 verloren die Papiere mehr als 90 % an Wert. Im Dezember 2000 wurden diese Aktien vollständig verkauft und damit Veräußerungsverluste von mehr als 120.000 DM realisiert. Jeweils am selben Tag wurde die gleiche Anzahl an Aktien der gleichen Unternehmen wieder gekauft, wobei Verkaufs- und Ankaufspreis voneinander abwichen, weil die Transaktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt waren. Das Finanzamt erkannte die Spekulationsverluste nicht an, weil es in dem zeitgleichen Ver- und Ankauf einen Gestaltungsmissbrauch sah.

Entscheidung
Vor dem Finanzgericht und schließlich auch dem Bundesfinanzhof bekamen die Kläger Recht. Die Richter sehen es nicht als missbräuchlich an, wenn Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere unmittelbar anschließend oder zumindest kurzfristig nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwerben. Allein das Motiv, durch diese Transaktion Steuern zu sparen, mache eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Der BFH stellt in seiner Begründung auch darauf ab, dass die Kläger ein Kursrisiko eingegangen sind, was sich in den unterschiedlichen An- und Verkaufspreisen zeigt.

Konsequenz
Für ab dem Jahr 2009 gekaufte Aktien und andere Wertpapiere gilt die Spekulationsfrist, die im Urteilsfall eine besondere Rolle spielte, nicht mehr. Nunmehr unterliegen Veräußerungsgewinne und -verluste unabhängig von der Haltedauer stets der Besteuerung. Allerdings können Verluste aus dem Verkauf von Aktien - wie nach alter Rechtslage - nur mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.



16. Unwahre, ehrverletzende Kündigungsgründe: Auflösung und Abfindung

Kernfrage/Rechtslage
Kommt ein Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht aber vor, dass ein Auflösungsantrag gestellt werden kann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch Urteil aufgelöst und das Gericht setzt eine Abfindung fest. In diesen Fällen wird dem Arbeitgeber also die Entscheidung genommen, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat zu den Voraussetzungen eines solche Auflösungsantrages Stellung genommen.

Entscheidung
Die Klägerin war 10 Jahre als Altenpflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der Klägerin zunächst vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Zusätzlich hatte er abschließend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Im Kündigungsschutzprozess musste er seine Aussagen "relativieren". Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte außerdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung fest. Die hiergegen vom Arbeitgeber eingelegte Berufung blieb erfolglos. Die Schwere des nicht aufrecht zu erhaltenden Vorwurfes, die Klägerin könne nicht verantwortungsvoll mit Patienten umgehen, erreiche eine Intensität, die befürchten lasse, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.

Konsequenz
Das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung ist geeignet, einen Auflösungsantrag zu rechtfertigen. Will der Arbeitgeber also, bspw. um die wirtschaftliche Belastung mit einer gerichtlich festgesetzten Abfindung abzuwenden, verhindern, dass es bei unwirksamer Kündigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss er sein Verhalten entsprechend anpassen.



 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Gißewski

Steuerberater